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Wieder gut besucht war der Arbeitskreis gegen Rechtsmissbrauch, der zum vierten Mal tagte und zu dem die Sprecherin Karin Hurrle vergangenes Wochenende eingeladen hatte. Das Thema „Prozessbetrug“ wurde sehr kontrovers diskutiert. Ebenso die Vorstellungen, einen eigenen Verein für Justizgeschädigte in Rheinland-Pfalz zu gründen.
Es wurde vorgeschlagen, Vernetzungen und Kooperationen mit gleich gesinnten Vereinen herzustellen und den Erfahrungsaustausch zu suchen.
Nicht nur Geschädigte sind zu der Veranstaltung gekommen, sondern auch Vorsitzende von neu gegründeten Vereinen, die extra von Baden Württemberg und auch aus Aachen (Nordrhein-Westfahlen) angereist waren. Hurrle betonte, mit der Neugründung des rheinland-pfälzischen Vereins wolle man sich nicht gegen die Justiz stellen, vielmehr durch mehr Transparenz darauf hinwirken, dass Rechtsfälle überschaubarer und einfacher abgewickelt werden können. Dabei sei sehr wichtig, sich selbst Nachschlagewerke, wie die ZPO (Zivilprozessordnung), das StGB (Strafgesetzbuch) oder das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) anzuschaffen.
Es wurde an dem Vormittag festgestellt, dass durch Arbeitsüberlastung bei den Gerichten nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet werden könne. Auch wurde kritisiert, dass zu schnell oder gleich bei jeder Gelegenheit geklagt werde, anstatt das klärende Gespräch zu suchen. Die Sprecherin teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass durch die neue Gesetzgebung zuerst einmal das Schiedsverfahren vorgeschaltet werden müsse, bevor eine Klage beim Amtsgericht eingereicht werden könne.
Viele aktuelle Probleme oder Prozessverfahren verschiedener Anwesender wurden durchleuchtet und diskutiert. Bei der Diskussion um den Prozessbetrug wurde noch einmal ausführlich der § 263 StGB (Strafgesetzbuch) besprochen. Hier wurde darauf hingewiesen, wenn während eines Zivilprozesses falsche Aussagen gemacht werden, die das Urteil des Richters beeinflussen könnten, dies bereits als Prozessbetrug zu werten ist. Dies kann bereits während des Verfahrens gerügt werden.
Sollte dennoch das Urteil in entscheidungserheblichen Punkten falsch sein, kann anschließend eine Restitutionsklage und die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirkt werden, was in § 580 ZPO geregelt ist. Die Restitutionsklage kann beispielsweise stattfinden:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat oder
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war.
Im Anschluss an die Diskussion stellte Franz Mechak aus Aachen seinen neu gegründeten Verein „convenio e.V“ Fairness und Transparenz im Versicherungs- und Gesundheitswesen, Aachen, vor. Dabei machte er auf verschiedene Fachliteratur von Dipl.-Ing. Norbert Spriewald aufmerksam.
Norbert Spriewald ,Jahrgang 1945, ist seit dem 13. Lebensjahr als Kfz-Mechaniker im Arbeitsprozess und über den typischen zweiten Bildungsweg zum Maschinenbau-Ingenieur für Kfz-Technik gekommen. Nach vier Jahren Großindustrie, bereits Inhaber mehrerer Patente, mit 26 Jahren „Jungunternehmer“ und mit 32 Jahren Ausstieg aus der Industrie und Vollstudium der Betriebswirtschaft und Wirtschaftspädagogik. Von 1978 bis 2000 Studienrat an einem Berufskolleg für Kfz-Technik. Heute Frühpensioär, freiberuflicher Kfz-Sachverständiger im eigenen Ingenieur-Büro mit zwei Mitarbeitern und seit 39 Jahren mit der seit 30 Jahren selbständigen Physiotherapeutin Elisabeth Spriewald verheiratet und als deren Betriebsberater mit 8 Mitarbeitern weiterhin beruflich an der Basis aktiv. (www.spriewald.com). (spa)
Seine Nachschlagewerke:
Das Mandarin(en)-Syndrom ISBN 978-3-8370-1306-1 Books on Demand-Verlag
Unfall! Was nun? ISBN 978-3-8370-4388-4 Books on Demand-Verlag
Risikogerechtigkeit ISBN 978-3-8370-2436-4 Books on Demand-Verlag
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